Alles zum Reverse Charge Verfahren und wie du mit 9% des Aufwandes 100% des Ergebnisses erreichst, erfährst du in diesem Artikel oder alternativ in diesem Video.
Was ist das Reverse Charge Verfahren eigentlich?
Auf Deutsch wird das Verfahren auch als Umkehr der Steuerschuld bezeichnet und im Paragraphen § 13b des Umsatz Steuergesetzes definiert. Da dieser Artikel aber im feinsten Beamtendeutsch verfasst ist, mache ich es dir mit einem Beispiel deutlich.
Vor kurzem habe ich mir Uhren für 100 Euro netto gekauft. Diese Uhren wurden von einem Hersteller produziert und an mich, einen Händler, im selben Land verkauft. Ich habe allerdings nicht 100 Euro gezahlt, wie man eigentlich meinen könnte, sondern 119 wegen einer 19 prozentigen Mehrwertsteuer.
Jetzt ist es die Aufgabe des Herstellers mit den 100 Euro eine schöne Weihnachtsfeier zu machen und die 19 Euro an das Finanzamt abzuführen.
Ich benutze das Produkt allerdings gar nicht selber, sondern lagere es nur zwischen und verkaufe es dann an einen Kunden in meinem Geschäft. Der Kunde zahlt dann wiederum 238, wovon 38€ Mehrwertsteuer anfallen und an das Finanzamt gehen. Da man für jedes Produkt nur einmal Mehrwertsteuer zahlen muss, kann ich mir die 19 € vom Finanzamt wieder zurückholen. Für den Händler und den Hersteller ist es also völlig egal, da sowieso der Kunde die Mehrwertsteuer zahlt.
Was hat das nun mit dem Reverse Charge Verfahren zu tun?
Bei diesem Modell gab es früher einige Wege, mit denen man das Finanzamt in die Irre führen konnte. So war es recht einfach die Steuer als Händler wieder zurückzuverlangen und zwar obwohl der Hersteller niemals eine Mehrwertsteuer gezahlt hat.
Vor allem wenn der Hersteller im Ausland saß, war das ziemlich simpel. Und genau diese Tricks und Wege will der Staat mit dem Reverse Charge Verfahren vermeiden.
Mit dem Reverse Charge Verfahren sieht unser Beispiel von vorher nämlich ein wenig anders aus. Nehmen wir einmal an, dass der Hersteller unserer Uhr in Frankreich und der Händler in Deutschland sitzt.
In diesem Fall muss der Händler dem Hersteller nicht mehr 119 Euro zahlen sondern nur 100. Im Gegenzug dazu, muss er aber selbst 19 Euro an das Finanzamt abführen. Der Händler kann sich diese Umsatzsteuer natürlich wieder zurückholen.
Der einzige Unterschied ist, dass man mit diesem Modell nicht mehr betrügen kann. Der Händler kann die Mehrwertsteuer nämlich nur holen, wenn er sie vorher gezahlt hat.
Wieso dich das interessieren sollte?
Gute Frage – eine Frage deren Antwort im Umsatzsteuergesetz fast 3 Seiten benötigt. Es gibt insgesamt 11 Fälle, in denen das Reverse Charge Verfahren greift.
Bestimmt hast du schon einmal vom 80/20 Prinzip und genau das greift hier auch. Von diesen 11 Fällen gibt es nämlich für 99% von euch nur einen, der relevant ist. Beim Rest handelt es sich um Sonderfälle, wenn du bspw. Schrott oder Gold verkaufst.
Deshalb zeige ich dir jetzt, wie du mit 9% des Einsatzes 100% der Ergebnisse erreichst. Das gilt allerdings nur, wenn du nicht in eine der weiteren 10 Fallkonstruktionen fällst. Eine Auflistung und Erklärung aller 11 Fälle findest du in dieser Tabelle.
Reverse-Charge Verfahren – die 11 Fälle des Reverse-Charge Verfahrens als Tabelle
Art der Leistung §13b Abs. 2 UStG | Leistender ist ein: | Leistungsempfänger muss sein (§13b Abs. 5 UStG): |
---|---|---|
Nr. 1: Werklieferungen, sonstige Leistungen | im Ausland ansässiger Unternehmer (+ § 13b Abs. 1 UStG) | Unternehmer oder juristische Person |
Nr. 2: Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens | Unternehmer | Unternehmer oder juristische Person |
Nr. 3: unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, u. a. steuerpflichtige Grundstückslieferungen | Unternehmer | Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt |
Nr. 4: Bauleistungen (= Werklieferung und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen)) | Unternehmer | ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt |
Nr. 5 (Buchst. a): Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen des § 3g UStG | im Ausland ansässiger Unternehmer | Unternehmer |
Nr. 5 Buchst. b: nicht unter 5 Buchst. a fallende Lieferungen | ||
– von Erdgas über das Erdgasnetz, | Unternehmer | Unternehmer, der selbst Erdgas liefert (= Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG) |
– von Elektrizität, | Unternehmer, der Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG ist | Unternehmer, der Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG ist |
Nr. 6: Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 Projekt-Mechanismen-Gesetz, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 Projekt-Mechanismen-Gesetz sowie (ab 1.1.2020) Gas- und Elektrizitätszertifikaten | Unternehmer | Unternehmer |
Nr. 7: Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen | Unternehmer | Unternehmer |
Nr. 8: Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen | Unternehmer | Unternehmer, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt |
Nr. 9: steuerpflichtige Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325/1.000, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000 (aus Position 7109) | Unternehmer | Unternehmer |
Nr. 10: Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolensowie integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt | Unternehmer | Unternehmer |
Nr. 11: Lieferung der in der Anlage 4 zum UStG aufgezählten Edelmetalle und unedlen Metalle, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt. | Unternehmer | Unternehmer |
Nr. 12: Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation | Unternehmer | Wiederverkäufer |
Die Goldenen 9%
Der Fall, der den Großteil von euch betrifft, wird im Umsatzsteuergesetz wie folgt definiert:
Ein Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland oder aus dem sonstigen Ausland (Drittland) erbringt eine Werklieferung oder sonstige Leistung an Ihr Unternehmen.
Übersetzt heißt das Folgendes: Wenn dich als Unternehmer ein niederländischer Rechtsanwalt berät, dann musst du die Mehrwertsteuer abführen und nicht der Rechtsanwalt.
Spezialfall: E-Commerce
Für Online-Händler sieht das Ganze ein bisschen komplizierter aus. Es stellt sich immer die Frage, wo die Dienstleistung wirklich erbracht wird. Denn die Mehrwertsteuer ist eine Steuer, auf den Mehrwert, der in einem Land erzeugt wird. Sie muss also auch in dem Land besteuert werden, in dem der Mehrwert erzeugt wird.
Bei Dingen, die nur virtuell sind -wie Facebook-Werbeanzeigen- ist das ziemlich schwierig festzustellen. Wurde der Mehrwert jetzt in Amerika erbracht wurde, wo die Software programmiert wird oder hier in Deutschland, wo ich die Kunden mit Werbung anspreche?
In diesem Fall wurde gesetzlich entschieden, dass das Leistungsland das Land ist, in dem der Empfänger die Leistung nutzt.
Wenn ich eine Facebook-Werbeanzeige in Deutschland schalte, zahle ich die Mehrwertsteuer in Deutschland. Denn ich bin der Empfänger und Deutschland ist das Empfängerland.
Im E-Commerce mit Amazon sieht die Regelung wieder anders aus. Denn hier muss die Mehrwertsteuer dort gezahlt werden, wo das Paket verschickt wird, was übrigens auch der Grund ist, wieso meine Pakte in Deutschland liegen und nicht in Tschechien oder Polen.
Digitale Infoprodukte und das Reverse Charge Verfahren
Bei Privatpersonen war das Ganze bis vor kurzem noch ziemlich kompliziert. Wenn man nämlich ein E-Book in verschiedenen Ländern, bspw. in Holland, in Österreich und in England, dann war es sehr viel Aufwand sich mit den Steuern herumzuplagen.
Um das zu erleichtern trat am 1.1.2015 ein besonderes Verfahren namens Mini One Stop Shop in Kraft. Damit kann man bei einer Behörde in Deutschland angeben, wo man seine E-Books oder anderen digitalen Infoprodukte verkauft hat. Diese berechnet dann die gesamten Steuern und man kann die Steuerlast zentral an diese Behörde abführen.
Wenn das für dich relevant ist, kann ich dir DIESEN Artikel empfehlen, wo dieses Verfahren ganz genau erläutert wird.
Wie wirkt sich das auf mich finanziell aus?
Nun stellt sich natürlich vor allem die Frage, wie sich das Ganze finanziell auf dich als Unternehmer auswirkt.
Für meine UG AMRAP wirkt sich diese Regelung eigentlich gar nicht aus, da ich umsatzsteuervorzugsberechtigt bin. Daher kann ich mir die Mehrwertsteuer, die ich einzahle, sofort wieder zurückholen.
Dich betrifft diese Regelung im Regelfall auch nicht- es sei denn du fällst unter Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall hast du nämlich keine Umsatzsteuervorzugsberechtigung und kannst dir die Umsatzsteuer nicht zurückholen.
Wenn du also auf Facebook Werbeanzeigen schaltest, die dich hundert Euro kosten, kosten dich dieselben 119 Euro. Du musst zwar anfangs auch 119 Euro zahlen, aber du kannst dir 19 Euro zurückholen. Als Kleinunternehmer geht das nicht.
Fazit
Dementsprechend solltest du schnellstmöglich versuchen den Umsatz deines Unternehmens zu steigern, um bald auch umsatzsteuervorzugsberechtigt zu sein. Um das zu erreichen, kannst du beispielsweise mit Retargeting arbeiten, einer sehr effizienten Werbemethode zu der ich dir HIER ein Video verlinkt habe.
In diesem Sinne wünsche ich dir noch einen erfolgreichen Tag und denk immer daran: Umsatz kommt von Umsetzung.
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