Mit dem Verpackungsgesetz, das zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft getreten ist, wird versucht, einen weiteren Schritt in Richtung Umweltschutz zu gehen. Verpackungsabfälle sollen reduziert und Verkaufspackungen in größeren Mengen recycelt werden. Mit dem sogenannten “Lizenzentgelt“, das betroffene Händler jährlich an das duale System ihrer Wahl bezahlen, beteiligt er sich an den Entsorgungs- und Recyclingkosten der in Umlauf gebrachten Verpackungen. Zusätzlich ist die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtend. Der folgende Artikel erklärt, wen das Verpackungsgesetz betrifft und wie die gesetzeskonforme Systembeteiligung kurz und schmerzlos funktioniert.
Das Verpackungsgesetz und seit wann es gilt
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) 2019 ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das Gesetz tritt an die Stelle der bis dahin geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV), die bereits zur Systembeteiligung verpflichtet hat – einer Vorgabe, der viele Verpflichtete nicht nachkamen. Mit dem neuen Gesetz entstehen für Erstinverkehrbringer von Verpackungen zusätzliche Pflichten. So sind Hersteller und Vertreiber nun u.a. „verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren“ (VerpackG 2019).
Die Beteiligung an einem dualen System durch die Zahlung eines „Lizenzierungsentgeltes“ bleibt mit dem Verpackungsgesetz bestehen. Inverkehrbringer sollen so für die Entsorgung und das Recycling der versendeten Verpackungen Verantwortung übernehmen und zu einem funktionierenden Recyclingsystem beitragen. Das Ziel besteht mitunter darin, eine Motivation für die Reduzierung der Verpackungsmengen und für die Verwendung umweltfreundlicherer Materialien zu schaffen.
Dies betrifft alle Verpackungen, die beim Endverbraucher ankommen und als Abfall anfallen; man spricht in diesem Zusammenhang von „Verkaufsverpackungen“.
Wer sollte sich mit dem Gesetz befassen?
Das Verpackungsgesetz gilt für Händler und Hersteller, die verpackte Waren in den Verkehr bringen und an den Endverbraucher vertreiben. Für solche Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen ist die Beteiligung an einem dualen System Pflicht. Zusätzlich müssen sie sich bei einer Kontrollinstanz – der ZSVR – registrieren. Diese Regelungen gelten nicht nur für Großunternehmer, sondern auch für die Händler in kleinen Internetshops. Es wird erwartet, dass jede Verpackung, die abgegeben oder versendet wird, lizenziert ist. Wiederverkäufer und Importeure fallen unter das Verpackungsgesetz, wenn die Produkte in Deutschland versendet werden. Auch sobald man selbst herstellt oder verpackt und die Ware vertreibt, gilt das VerpackG.
Denk bitte daran: Führst du Waren samt ihrer Verpackung nach Deutschland ein, giltst du in der Regel als „Hersteller“ im Sinne des VerpackG und bist damit lizenzierungspflichtig !
Welche Verpackungen sind lizenzierungspflichtig?
Alles, was beim privaten Endverbraucher nach der Versendung oder Abgabe der Ware als Verpackungsabfall vorliegt und entsorgt werden muss, gilt als beteiligungspflichtige Verpackung.
Dazu zählen die Produktverpackungen, Versandverpackungen und Serviceverpackungen.
Produktverpackungen umschließen das Produkt oder die Ware direkt. Versandverpackungen sind die Produktverpackung umschließenden Verpackungen, die von der Logistikfirma oder von der Post befördert werden. Bei Serviceverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die nur zur Übergabe der Ware dienen, wie zum Beispiel die Brottüte vom Bäcker oder der Coffee-to-go-Becher. Auch diese darf erst nach der Lizenzierung in Umlauf gebracht werden.
Folgende Materialien sind lizenzierungspflichtig, wenn darin Waren an den Endverbraucher abgegeben oder versendet werden:
• Karton, Papier und Pappe
• Glas
• Aluminium
• Eisenmetalle
• Getränkekartonverpackungen
• Sonstige Verbundverpackungen
• Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung)
Doch nicht nur die Verpackung selbst ist lizenzierungspflichtig, auch das Paketband, die Polstermaterialien und die Füllstoffe.
Was passiert bei Nichteinhaltung des Gesetzes?
Wer das Gesetz ignoriert oder missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Bußgeldern bis zu 200.000 Euro belegt werden kann. Zudem kann ein Verkaufsverbot drohen. Wer sich als Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen nicht bei der ZSVR registriert, setzt sich automatisch dem Vertriebsverbot für Verpackungen aus. Weiterhin können konkurrierende Unternehmen die Registrierung überprüfen und bei Verstoß wettbewerbsrechtliche Abmahnungen veranlassen.
Die ZSVR – Zentrale Stelle Verpackungsregister
Die Zentrale Registrierungsstelle ist eine Kontrollinstanz für alle Hersteller und Händler, die Verpackungen an den privaten Endverbraucher verschicken oder abgeben. Die Mengen der Verpackungen müssen im Verpackungsregister LUCID angegeben werden. Die ZSVR gleicht regelmäßig die Daten mit den dualen Systemen ab. Zudem veröffentlicht sie auf der Internetseite das Register mit allen Teilnehmern. So können Verbraucher oder konkurrierende Unternehmen sich Klarheit verschaffen, ob andere Unternehmer ihrer Pflicht, sich zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen, nachgekommen sind.
Das duale System
Die dualen Systeme kümmern sich um die Sammlung, Sortierung und das Recycling von Verkaufsverpackungen nach deren Entsorgung. Hersteller und Händler sind verpflichtet, Verkaufsverpackungen, die an einen privaten Endverbraucher gehen an einem solchen dualen System zu beteiligen, d.h. ihnen ein „Lizenzentgelt“ für ihre Verpackungen zu zahlen. Aktuell existieren acht Systembetreiber, bei denen eine Systembeteiligung bzw. synonym „Lizenzierung“ vorgenommen werden kann.
Wie funktionieren die Lizenzierung bei einem dualen System und die Registrierung bei der ZSVR?
Die Pflicherfüllung im Sinne des neuen VerpackG erfolgt in drei Schritten:
- Eintragung in das Verpackungsregister LUCID der ZSVR
- Teilnahme an einem dualen System und Übertragung der Registrierungsnummer an das duale System
- Meldung der Daten an die ZSVR
Eine bebilderte Anleitung, um die Teilnahme am dualen System und die Registrierung bei der ZSVR in kürzester Zeit durchzuführen, findest du in diesem Video:
Du startest mit der Eintragung in das Verpackungsregister der ZSVR. Auf der Website https://lucid.verpackungsregister.org/ registriert man sich als Hersteller mit seinen Stamm- bzw. Firmendaten. Danach wird die Registrierungsnummer zugeteilt, mit der man auch im öffentlichen Herstellerregister gelistet ist.
Für die Teilnahme an einem dualen System meldet man sich auf der Internetseite des entsprechenden Unternehmens an und hinterlegt seine Hersteller- oder Händlerdaten sowie die Zahlungsinformationen. Die Interseroh Dienstleistungs GmbH zum Beispiel bietet den Onlineshop Lizenzero an, in dem das pro Jahr in Umlauf gebrachte Verpackungsmaterial ganz leicht berechnet werden kann.
Auf Grundlage der Verpackungsmenge und der Verpackungsmaterialien wird das jährliche Lizenzentgelt festgelegt, das an das duale System gezahlt wird. Der Mindestpreis bei Interseroh liegt bei 49 Euro im Jahr. Es ist der Anbieter, der unserer Meinung nach die derzeit schnellste und einfachste Möglichkeit bietet, am dualen System teilzunehmen. In unseren eigenen Unternehmen verwenden wir diesen Anbieter ebenfalls.
Bonus: Lizenzero bietet außerdem umfassende Informationen, inklusive Podcast und Whitepaper zu dem neuen Verpackungsgesetz.
Wichtig ist in diesem Schritt die Übertragung der Registrierungsnummer an das duale System. Das heißt, man logged sich wieder bei seinem Vertragspartner (z. B. bei Lizenzero) ein und fügt die ZSVR Registrierungsnummer dem Account hinzu. Nur so ist der Datenaustausch mit der ZSVR möglich.
Eine Systembeteiligung ohne Registrierungsnummer ist durch das neue VerpackG unvollständig und damit möglichen Sanktionen ausgesetzt.
Abschließend nimmt man eine Meldung der Daten an die ZSVR vor, indem man sich wieder bei LUCID einlogged und in seinem Account den Namen seines dualen Systems und die dort lizenzierte Verpackungsmenge pro Material einträgt.
Wichtig ist dabei, dass die eingetragenen Mengen an beiden Stellen – LUCID und duales System – immer übereinstimmen; änderst du also an der einen Stelle etwas, übertrage es anschließend direkt auf die andere.
Sonderfälle für die Lizenzierung
Erhältst du die Ware in der Originalverpackung und verschickst sie so, wie sie ist und ohne weitere Verpackung, weiter, unterliegt sie nicht der Beteiligungspflicht für Verpackungen. Verantwortlich für die Lizenzierung ist in diesem Fall der Hersteller oder der Lieferant. Allerdings muss nachweisbar sein, dass der Hersteller die Verpackung lizenziert hat. Das ist im Register der ZSVR leicht überprüfbar.
Ebenso entfällt bei einem Versand in das Ausland die Lizenzierungspflicht für die Verpackung, die exportiert wird. Aber auch hier gilt die Nachweispflicht. Der Export der Verpackung muss überprüfbar sein. Zudem gelten in anderen Ländern ebenfalls Verpackungsrichtlinien, über die man sich informieren sollte.
Wer über Unternehmen, wie Amazon oder eBay Waren anbietet und diese selbst versendet, muss alle Verpackungen ebenfalls kostenpflichtig lizenzieren. Ist dagegen Amazon der Versender und ist dies auf der Packung erkennbar, ist das Unternehmen selbst für die Anmeldung und Lizenzierung verantwortlich. Nutzt man wiederum Drop-Shipping und hat keinen Kontakt zur Ware und den entsprechenden Verpackungen, besteht ebenfalls keine Systembeteiligungspflicht. In diesem Fall muss der Hersteller die Registrierung der Produktverpackung und der Vertreiber die Anmeldung der Versandverpackung übernehmen.